💰 eRechnung bringt bares Geld
Lieber kein Geld verlieren
Die eRechnung ist keine lästige Pflicht, sondern spätestens ab dem 1. Januar 2028 eine notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. 📅
Im Umsatzsteuergesetz, § 15 ‚Vorsteuerabzug‘, ist festgelegt, dass „die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraussetzt, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.“ 📜
Eine nach § 14 ausgestellte Rechnung ist ausdrücklich eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt wurde. In den allgemeinen Übergangsvorschriften in § 27 Absatz 38 sind Übergangszeiträume definiert. Während dieser Zeit können weiterhin andere Rechnungsformate verwendet werden, sofern alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind. 🔄
Spätestens ab dem 1. Januar 2028 ist damit jedoch Schluss. Dann müssen alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, eRechnungen zu verschicken, zu empfangen und zu verarbeiten. Wer das nicht kann, verliert die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. ⚠️